
Zu Beginn des Jahres 2018 ist die Besteuerung von Investmentfonds neu geregelt worden. Unter anderem gibt es seitdem die so genannte Vorabpauschale für thesaurierende und teilweise thesaurierende Fonds, also Fonds, die ihre Gewinne nicht oder nicht vollständig ausschütten. Diese Vorpauschale führt zu einer gewissen Mindestbesteuerung, das heißt, durch die Vorabpauschale sollen Werterhöhungen des Fonds vorab versteuert und die Verlagerung von Steuerzahlungen in kommende Jahre vermieden werden. Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Sofern der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr geringer ist, wird aber nur dieser angesetzt. Gab es keine Wertsteigerung, erfolgt auch keine Vorabbesteuerung. Zugegebenermaßen ist die Besteuerung von Fonds alles andere als leicht.
Zur Vorabpauschale für das Jahr 2023 gilt Folgendes: Der Basiszins vom 2.1.2023 betrug 2,55 Prozent. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 1,785 Prozent. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, BStBl 2023 I S. 178).
Zur Vorabpauschale für das Jahr 2024 gilt: Der Basiszins vom 2.1.2024 betrug 2,29 Prozent. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 1,603 Prozent. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2025 (BMF-Schreiben vom 5.1.2024, IV C 1 -S 1980-1/19/10038 :008).
Zur Vorabpauschale für das Jahr 2025 gilt: Der Basiszins vom 2.1.2025 betrug 2,53 Prozent. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 1,771 Prozent. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2026 (BMF-Schreiben vom 10.1.2025, IV C 1 - S 1980/00230/009/002).
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