
Alleinerziehende haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Seit 2023 beträgt der Entlastungsbetrag 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind, das zu berücksichtigen ist, erhöht sich der Betrag um je 240 Euro (§ 24b EStG). Von dem Grundsatz, dass im Haushalt keine andere erwachsene Person leben darf, gibt es allerdings Ausnahmen: So ist es unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein Kind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Und aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende in den Jahren 2022 bis 2024 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft. Damit bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen. Wie die Finanzverwaltung nun mitteilt, gelten ab 2025 aber wieder die allgemeinen Grundsätze, das heißt, die Billigkeitsregelung gilt letztmalig für das Jahr 2024 (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg - Krieg in der Ukraine: Steuerlicher Überblick für Helfer).
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