
Viele Anlagemodelle, insbesondere geschlossene Fonds, weisen den Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zu. Bei Anlagen, die als so genannte Steuerstundungsmodelle gelten, sieht das Einkommensteuergesetz aber eine Beschränkung der Verlustverrechnung vor. Die Verluste dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden (§ 15b Abs. 1 EStG). Sie mindern allein die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines definitiven, also endgültigen Verlusts verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.11.2024 (IV R 6/22) entschieden. Im Streitfall beteiligte sich der Kläger als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt des geschlossenen Fonds wurden den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste in Höhe von 3,973 Mio. Euro prognostiziert. Gewinne sollten ab 2008 anfallen. Bis 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von rund 155 Prozent erwirtschaften. Tatsächlich wurde jedoch im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben. Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Die gegen den Feststellungsbescheid für 2009 gerichteten Rechtsbehelfe des Klägers blieben erfolglos. Nach Ansicht des BFH hat sich der Kläger an einem Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG beteiligt. Die Annahme eines solchen Modells setze nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstelle. Der Anwendung des § 15b EStG stehe auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 nicht ausgleichsfähigen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung erweise sich auch im Fall solcher definitiven Verluste als verfassungsgemäß. Ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liege in den mit § 15b EStG verfolgten Lenkungszwecken und im Aspekt der Missbrauchsvermeidung. Von der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle bei Personengesellschaften seien zuletzt auch (individuelle) Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters wie etwa Verluste aus der Gewährung nachrangiger Gesellschafterdarlehen erfasst (BFH, Pressemitteilung vom 13.3.2025).
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