
Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2021 entschieden, dass das derzeitige System der Rentenbesteuerung grundsätzlich verfassungskonform ist. Zwar könne es im konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen. Diese habe aber in den Urteilsfällen - noch - nicht vorgelegen (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen. Die Beschwerden seien nicht substantiiert genug (BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2023, 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Zwischenzeitlich hatte die Finanzverwaltung beschlossen, betroffene Steuerbescheide aufgrund der Verfassungsbeschwerden hinsichtlich des streitigen Punktes "Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung" vorläufig ergehen zu lassen (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, BStBl 2021 I S. 1042). Doch nun hat das Bundesfinanzministerium verfügt, dass aktuelle Steuerbescheide den Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung nicht mehr enthalten (BMF-Schreiben vom 10.3.2025, IV D 1 - S 0338/00083/001/081 und IV C 4 - S 2255/00236/011/001).
Das bedeutet: Sofern aktuelle Steuerbescheide hinsichtlich der Rentenbesteuerung angefochten werden sollen, kann dies nur noch per Einspruch bzw. explizitem Änderungsantrag geschehen. Bereits erteilte Steuerbescheide, die den genannten Vorläufigkeitsvermerk noch enthalten, bleiben aber zunächst vorläufig. Eine allgemeine Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks für Altjahre ist noch nicht beschlossen worden. Die Bescheide sind nach § 165 Abs. 2 Satz 4 AO nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären.
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