
Bereits seit 2021 unterliegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer, mit ihren Umsätzen eigentlich der Umsatzsteuer. Das heißt: Leistungen, die etwa Schulen unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, sind prinzipiell umsatzsteuerpflichtig. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2026 (§ 2b, § 27 Abs. 22a UStG). Damit mussten viele Einrichtungen, die die Übergangsregelung genutzt haben, üblicherweise keine Umsatzsteuer zahlen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg und das Bayerische Landesamt für Steuern haben aktuell verkündet, dass so genannte Schülerfirmen nunmehr gesetzlich von der Umsatzsteuer befreit sind und auch über 2026 hinaus befreit bleiben (Pressemitteilung vom 21.2.2025; Verfügung vom 9.1.2025, S 7107.2.1-37/24 St33). Das Gesagte gilt auch in anderen Bundesländern.
Schülerfirmen haben den Zweck, vertieftes Wissen über wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge zu vermitteln. Sie haben also eine pädagogische Zielsetzung. Sofern die Schülerfirma rechtlich unselbstständig, in die Organisationsstruktur der Schule integriert ist und in der im Rahmen von unternehmerischen Schulprojekten ökonomisches Handeln gelehrt wird, greift für die Umsätze seit 1.1.2025 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG. Diese Umsätze sind dem Schulträger zuzurechnen. Zuvor konnten Schülerfirmen noch von der eingangs erwähnten Übergangsregelung Gebrauch machen, sofern sie grundsätzlich von der Neuregelung des § 2b UStG betroffen waren.
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