
Ein Gesellschafterdarlehen, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wurde, ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist. Das Darlehensverhältnis führt insoweit weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln (BFH-Urteil vom 27.11.2024, I R 19/21). Der Sachverhalt: Eine Personengesellschaft, hier eine GmbH & Co. KG, erwarb eine Immobilie und erzielte anschließend Mieteinnahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte ihr Kommanditist der Personengesellschaft ein verzinsliches Darlehen. Er selbst hielt 100 Prozent der Kommanditanteile. Das Finanzamt berücksichtigte die Darlehenszinsen jedoch nicht als Werbungskosten, weil das Darlehen steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei. Dies beruhe auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Nichtanerkennung von Mietverträgen zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter. Diese gelte hier sinngemäß (z.B. BFH-Urteil vom 18.5.2004, IX R 83/00). Klage und Revision blieben erfolglos.
Begründung: Die Klägerin hat als vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Eine Personengesellschaft ist zwar zivilrechtlich als selbstständiges Rechtssubjekt und in begrenztem Umfang auch als Steuerrechtssubjekt anerkannt. Bei der Anerkennung von schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern differenziert das Steuerrecht allerdings zwischen Mitunternehmerschaften und rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Bei Mitunternehmerschaften ist die Sondervorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebend, die für vermögensverwaltenden Personengesellschaften nicht gilt. Hier bleibt es vielmehr bei der Vorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, wonach Wirtschaftsgüter den Gesellschaftern steuerlich anteilig zuzurechnen sind.
Daraus folgt wiederum: Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind Mietverträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesen das Grundstück bzw. das Nutzungsrecht an dem Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist. Denn insoweit fehlt es zur steuerrechtlichen Anerkennung eines entsprechenden Schuldverhältnisses an der erforderlichen Personenverschiedenheit von Gläubiger und Schuldner. Gleiches gilt schließlich für "passive Wirtschaftsgüter" wie Darlehensverträge zwischen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter. Soweit dem Gesellschafter eine Forderung oder eine Verbindlichkeit aus einem Darlehensvertrag mit seiner Gesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich zuzurechnen ist, fallen Gläubiger und Schuldner des Vertrags zusammen, so dass die Forderung bei Maßgabe der steuerrechtlichen Betrachtung für Besteuerungszwecke erlischt (so genannte Konfusion). In diesem Umfang ist die schuldrechtlich wirksame Vereinbarung steuerrechtlich nicht anzuerkennen mit der Folge, dass entsprechende Zinsen beim Darlehensnehmer keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen und beim Darlehensgeber nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen. Fazit: Da der Kommanditist 100 Prozent der Anteile hielt, kam ein Abzug der Darlehenszinsen im Urteilsfall nicht in Betracht.
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