
Für ein volljähriges Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender ist gemeldet, wer dieser persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt. Doch wann entfällt der Status als arbeitssuchend und damit der Anspruch auf Kindergeld?
Der Bundesfinanzhof vertritt diesbezüglich folgende Auffassung: Da keine ausdrückliche steuerrechtliche Regelung dazu besteht, wann der durch eine Meldung als Arbeitsuchender begründete Status wieder entfällt, sind für das Kindergeldrecht insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen. Diesbezüglich gilt (vgl. BFH-Urteil vom 22.9.2022, III R 37/21, BStBl II S. 649):
- Liegt eine Pflichtverletzung des Kindes, die die Arbeitsagentur zur Einstellung berechtigt, nicht vor, entfällt die Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender nur, wenn das Kind von sich aus die Beendigung der Arbeitsuchendmeldung verlangt (§ 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III analog). Gleiches gilt, wenn die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung (Verwaltungsakt) vorliegt.
- Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender setzt aber dann nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III zur Einstellung der Vermittlung berechtigt.
- Ist die Vermittlung mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes zu Unrecht eingestellt worden und fehlt es auch an einer wirksamen Einstellungsverfügung oder eines Antrags des Kindes auf Beendigung der Arbeitssuche, besteht die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts grundsätzlich zeitlich unbefristet - gegebenenfalls bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres - fort.
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