
Die Verdienstobergrenze für eine geringfügige Beschäftigung ("Minijob-Grenze" bzw. "Geringfügigkeitsgrenze") liegt im Jahre 2025 noch bei 556 Euro im Monat. Diese Grenze ist aber dynamisch ausgestaltet. Das heißt, sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro/Stunde angehoben wird, wird folglich die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro auf 603 Euro steigen (13,90 x 130 : 3 = 602,33, aufgerundet 603 Euro). Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn weiter auf 14,60 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt damit zum 1.1.2027 auf 633 Euro.
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