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Immobilien & Vermietung22.09.2025

Gewerblicher Grundstückshandel: Zum Verkauf von 13 Objekten nach 6 Jahren

Es gilt die Regel, dass der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilen zu - steuerpflichtigen - gewerblichen Einkünften führt, wenn mehr als drei Objekte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren an- und wieder verkauft werden. Man spricht insoweit von einem gewerblichen Grundstückshandel. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Im Einzelfall kommt es weder auf die "Drei-Objekt-Grenze" noch auf den "Fünf-Jahres-Zeitraum" an. So hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass umfangreiche Bau- und Erweiterungsmaßnahmen, die der Immobilienbesitzer selbst an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vornimmt, dazu führen können, dass das Grundstück einem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist und seine Veräußerung steuerpflichtig ist (BFH-Urteil vom 15.1.2020, X R 18, 19/18). Auch kann ein Verkauf außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums schädlich sein und zu einem gewerblichen Grundstückshandel führen. Dies gilt insbesondere bei Verkäufen durch einen branchenkundigen Steuerpflichtigen (zum Beispiel einem Grundstücksmakler). So nimmt der BFH einen gewerblichen Grundstückshandel an, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Errichtung weniger als vier, danach aber in relativ kurzer Zeit planmäßig weitere Objekte veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 5.9.1990, X R 107-108/89).

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