
Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge stellen keine außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG dar und sind folglich nicht abziehbar (Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.6.2025, 10 K 1483/24 E). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abgeschlossen. Er machte die hierfür angefallenen Aufwendungen von 6.500 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Doch das Finanzamt und auch das Finanzgericht haben einen Abzug nicht zugelassen.
Durch die Bestattungsvorsorge seien dem Kläger keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Zwar sei anerkannt, dass Beerdigungskosten dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, wenn diese von den Erben getragen werden. Doch hier komme ein Abzug nur in Betracht, soweit die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt seien. Wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, fehle es bereits an einer Belastung. Dies müsse erst recht für einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Vermögen erbringe.
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