
Laut einem erst jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorfs gilt eine Volontärstätigkeit bei einem Verlag nicht als Berufsausbildung, wenn die Ausbildungsvergütung so hoch ist, dass das Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2021, 7 K 2643/19 Kg). Die Tochter hatte nach abgeschlossenem Bachelorstudium eine auf zwei Jahre befristete Tätigkeit als Volontärin eines Verlages aufgenommen. Laut Vertrag betrug die regelmäßige Wochenarbeitszeit 40 Stunden bei einem Bruttomonatsgehalt von zunächst rund 2.000 Euro und später von rund 2.200 Euro. Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld ab. Hiergegen wehrte sich die Mutter. Zur Begründung führte sie aus, das endgültige Berufsziel ihrer Tochter sei Redakteurin/Journalistin. Dieses könne erst über das Volontariat erreicht werden. Doch ihre Klage blieb ohne Erfolg.
Die Begründung des Gerichts: Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass gerade im Bereich des Presse- und Verlagswesens das Absolvieren eines Volontariats regelmäßig Voraussetzung für den verantwortlichen Einsatz (und die volle Entlohnung) als Redakteur oder Journalist ist und typischerweise der endgültigen Anstellung als Redakteur ein Redaktionsvolontariat vorausgeht. Auch enthielt das Volontariat durchaus Ausbildungselemente. Gegen den Ausbildungscharakter spricht aber entscheidend, dass die Höhe des Gehalts der Tochter nicht dem eines Auszubildenden vergleichbar ist. Die Gerichtsbarkeit hat bereits in früheren Urteilen wesentlich darauf abgestellt, ob eine vom Gesetz typisierend unterstellte Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern durch das in Berufsausbildung befindliche Kind vorliegt (BFH-Urteil vom 2.7.1993 III R 66/91; BFH-Urteil vom 2.7.1993, III R 70/92; FG Niedersachsen, Urteil vom 21.4.1999, II 684/97 Ki). Das an die Tochter gezahlte Gehalt liegt zwar unterhalb des Einstiegsgehalts für Redakteure, es übersteigt aber in erheblicher Höhe die Ausbildungsvergütungen in anderen Bereichen.
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