
Steuerliche Entlastungen wegen außergewöhnlicher Belastungen setzen voraus, dass Aufwendungen zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Es zeigt sich jedoch, dass die Finanzgerichte die Anforderungen streng auslegen. Nicht jede belastende Lebenssituation führt zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwand.
So können Ausbildungskosten oder Studienaufwendungen selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn im Inland kein Studienplatz verfügbar ist. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen außerhalb des Üblichen liegen und sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Schwelle liegt hoch.
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