
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Zahlungen nicht auf einmal, sondern in mehreren Raten erfolgen. Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Familien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Im entschiedenen Fall hatte eine Klägerin im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen innerhalb der Familie auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet. Als Ausgleich erhielt sie eine Abfindung, die in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wurde. Das Finanzamt wollte einen Teil der zweiten Zahlung als steuerpflichtige Kapitalerträge behandeln, da die Forderung unverzinst war und die Auszahlung zeitlich später erfolgte.
Der BFH lehnte dies jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts beruhte die gesamte Zahlung ausschließlich auf dem Pflichtteilsverzicht und stellte deshalb kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Die Abfindung sei vielmehr mit der Auszahlung eines geerbten Vermögensrechts vergleichbar. Eine Einkommensteuerpflicht komme daher nicht in Betracht, auch wenn die Zahlung gestundet oder in Raten vereinbart werde.
Die Entscheidung ist insbesondere für Familien relevant, die Vermögensübertragungen oder Unternehmensnachfolgen frühzeitig regeln möchten. Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung sind in der Praxis ein häufig genutztes Instrument, um spätere erbrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden und Vermögensnachfolgen planbarer zu gestalten.
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