
Sachbezüge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, bleiben bis zur Höhe von 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) pro Monat steuerfrei. Doch Voraussetzung ist, dass der Vorteil den Arbeitnehmern auch tatsächlich nur monatlich bis zu dieser Höhe zufließt. Wer einem Arbeitnehmer etwa gleich im Januar einen Vorteil von 500 Euro zuwendet, darf diesen nicht einfach rechnerisch auf zwölf Monate verteilen. In der Vergangenheit gab es immer wieder Streit über die Frage, wie mit Jahreskarten oder Jahresabonnements umzugehen ist. Hier gilt grundsätzlich: Erhält der Arbeitnehmer ein Jahresticket, kann der Arbeitgeberbeitrag nicht auf zwölf Monate verteilt werden, sondern muss insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung - sofern er denn mehr als 44 Euro beträgt und nicht von vornherein steuerfrei ist - versteuert werden.
Nun hat der Bundesfinanzhof aber ein positives Urteil gefällt: Hat ein Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen, das die Mitarbeiter Monat für Monat vergünstigt nutzen dürfen, so kommt es nicht auf die Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Betreiber des Fitnessstudios an, sondern nur auf die Regelungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Arbeitgeber schloss mit einem Anbieter von mehreren Fitnessstudios einen Rahmenvertrag ab. Den Beschäftigten wurde danach die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen des Studiobetreibers zu nutzen. Die Laufzeit des Vertrages betrug zunächst zwölf Monate. Die vom Arbeitgeber zu leistende Zahlung betrug auf der Basis von 100 Mitarbeitern monatlich insgesamt 1.000 Euro, also 10 Euro je Mitarbeiter. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer kleinen Gebühr einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritten sei, weil den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil - bedingt durch die Vertragsbindung - im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für das gesamte Jahr zufließe.
Anders hingegen der BFH: Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt.
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