
Zum 1.1.2020 wurde eine neue Steuervergünstigung für die verbilligte oder kostenlose Überlassung einer Wohnung an Arbeitnehmer eingeführt: Der Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs unterbleibt danach, soweit die gezahlte Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt und nicht über 25 Euro je Quadratmeter Kaltmiete liegt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG). Die steuerliche Neuregelung war bislang nicht in das Sozialversicherungsrecht übernommen worden, konkret in die maßgebende Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Daher schied nach Auffassung der Sozialversicherungsträger eine Berücksichtigung des Bewertungsabschlags bei der Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aus. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht wichen also voneinander ab. Nun hat der Gesetzgeber dieses Ungleichgewicht beendet, so dass die Begünstigung des Mietvorteils auch sozialversicherungsrechtlich gilt. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV. Allerdings greift die Neuregelung erst ab 2021.
Darüber hinaus ist eine weitere Änderung zu beachten. Sie betrifft zumeist größere Unternehmen, die eigenständige Wohnungsunternehmen als Tochterunternehmen gegründet haben. Es bestand zumindest die Befürchtung, dass die Wohnungsüberlassung durch Tochtergesellschaften bislang nicht unter die steuerliche und beitragsrechtliche Begünstigung fiel. Rückwirkend zum 1.1.2020 wird der steuerliche Bewertungsabschlag für Mietvorteile aber ausgeweitet auf verbundene Unternehmen gemäß § 15 Aktiengesetz (sog. Konzernklausel). Sozialversicherungsrechtlich erfolgt diese Umsetzung aber ebenfalls erst ab 2021.
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