
Riester-Renten sind nur dann mittels Zulage und ergänzendem Sonderausgabenabzug begünstigt, wenn sie lebenslange Rentenzahlungen vorsehen. Förderunschädlich ist aber die Abfindung einer so genannten Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase. Doch auch wenn die ursprüngliche Riester-Förderung unangetastet bleibt, so ist die Abfindung zu versteuern, und zwar nach § 22 EStG. Immerhin gibt es seit 2018 eine Begünstigung. Seitdem ist gesetzlich geregelt, dass für die Abfindung einer Kleinbetragsrente die so genannte Fünftel-Regelung zu gewähren ist, die zu einer Tarifermäßigung führt (§ 22 Nr. 5 Satz 13, § 34 EStG).
Nach der Rechtslage vor 2018 gab es für Abfindung einer Kleinbetragsrente keine - gesetzliche - Tarifermäßigung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs komme die Fünftel-Regelung allenfalls in Betracht, wenn die Abfindung untypisch sei und eher einen großen Ausnahmefall darstelle. Die Prüfung obliege aber der Vorinstanz, also den Finanzgerichten (BFH-Urteil vom 11.6.2019, X R 7/18). Nun hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg leider zuungunsten der Rentner entschieden: Die förderunschädliche Kapitalauszahlung ist nicht atypisch, mithin nicht außerordentlich im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Die Fünftel-Regelung kommt folglich nicht in Betracht (Urteil vom 26.10.2020, 7 K 7032/16). Die Finanzrichter hatten mehrere Zeugenaussagen von Repräsentanten der Versicherungsbranche eingeholt. Aus der Beweiserhebung lasse sich im Ergebnis die allgemeine Aussage ableiten, dass die kapitalisierte Auszahlung bei Riester-Verträgen typisch war. Kurz zuvor hat auch das FG Köln in diesem Sinne geurteilt (Urteil vom 12.8.2020, 5 K 3136/16).
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