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Unternehmer & Selbständige09.03.2022

GmbH-Geschäftsführer: Tantieme ist bei Fälligkeit zu versteuern

Geschäftsführer einer GmbH erhalten vielfach eine Tantieme, die sich am Gewinn orientiert. Grundsätzlich unterliegen Tantiemen erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses der Lohnbesteuerung. Doch bei beherrschenden oder alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH gilt eine Tantieme grundsätzlich bereits bei Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH als fällig und als zugeflossen.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof seine Grundsätze zum Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden bzw. alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH bestätigt (BFH-Urteil vom 12.7.2021, VI R 3/19). Danach gilt: In der Regel fließen Geldbeträge dadurch zu, dass sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss von Einnahmen aber auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen (erst) mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

Soweit nach der Tantiemevereinbarung die Fälligkeit der Tantieme nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sondern erst nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer, eventuell unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit der GmbH, eintreten sollte, ist dies steuerlich unbeachtlich. Hieraus lässt sich kein abweichender Fälligkeitszeitpunkt ableiten. Denn der beherrschende Geschäftsführer hat es weiterhin allein in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Tantiemeanspruchs zu bestimmen und damit über die streitigen Tantiemeansprüche wirtschaftlich zu verfügen, auch soweit sie noch nicht ausgezahlt worden sind.

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