
Ab dem 1. September 2022 soll allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung. Bereits jetzt sind zahlreiche Zweifelsfragen zur Energiepreispauschale aufgekommen. Daher hat das Bundesfinanzministerium einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog erstellt, der über die Homepage des BMF abrufbar ist (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html).
Insbesondere wird erläutert, wer konkret anspruchsberechtigt ist, wie die Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber erfolgt, was bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses zu beachten ist, wann und wie die Energiepreispauschale zu versteuern ist und ob Arbeitnehmer, an die die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, allein deshalb verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Auch wird klargestellt, dass die Energiepreispauschale keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung darstellt und bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass auch geringfügig Beschäftige in den Genuss der Energiepreispauschale kommen können. Bei Minijobbern erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale über den Arbeitgeber aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorher schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
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