
Hoteliers erbringen neben der reinen Beherbergung eine Reihe weiterer Leistungen. Zumindest ist es die Frühstücksgestellung, oftmals kommen aber zum Beispiel auch die Zurverfügungstellung eines Fitnessraums oder die Parkplatzgestellung hinzu. Die deutsche Finanzverwaltung sieht in diesem Leistungsbündel mehrere einzelne Umsätze, die ihrem jeweiligen Steuersatz unterliegen, also 7 Prozent für die Übernachtung und 19 Prozent für weitere Leistungen. Lediglich in der Coronazeit gilt in Bezug auf die Mahlzeitengestellung der ermäßigte Steuersatz. Fachleute sprechen insoweit von dem Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG. Ob dieses Aufteilungsgebot Bestand hat, wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Bereits jetzt hat er aber ernsthafte Zweifel an dem Erfordernis der Aufteilung angemeldet (BFH-Beschluss vom 7.3.2022, XI B 2/21).
Zum Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof hat vor einigen Jahren entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus einem Haupt- und einem Nebenbestandteil besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur dem Steuersatz zu unterwerfen ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richte (EuGH-Urteil vom 18.1.2018, C-463/16). In der Folge sind auch in Deutschland immer mehr Fälle aufgetreten, in denen unter Berufung auf den EuGH ein einheitlicher Steuersatz bei "Mischfällen" begehrt wird - im Falle der Hotelumsätze also 7 Prozent auf alle Leistungen. Aktuell hat der BFH in einem Aussetzungsverfahren grundsätzliche Bedenken geäußert, und zwar speziell für den eingangs erwähnten Fall der Hotelumsätze. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist.
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