
Nach geltender Rechtslage können (bzw. müssen) vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem die Leistung ausgeführt wurde und sie die entsprechende Rechnung erhalten haben. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung bezahlt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nach "vereinbarten Entgelten" (Soll-Besteuerung) oder nach "vereinnahmten Entgelten" (Ist-Besteuerung) berechnet. Die deutsche Rechtslage steht allerdings nicht mit dem Unionsrecht im Einklang. Bereits im Jahre 2022 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt bzw. in dem Zeit-raum vornehmen darf, in dem der Leistungserbringer das Entgelt vereinnahmt hat, wenn dieser als Ist-Versteuer gilt (EuGH-Urteil vom 10.2.2022, C-9/20). Zum 1.1.2028 wird es daher Änderungen im Zusammenhang mit der Ist-Besteuerung geben. Aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers kann der Vorsteuerabzug künftig erst in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rechnung beglichen wurde. Ab dem 1.1.2028 muss in den Rechnungen von Ist-Versteuerern daher folgende Pflichtangabe enthalten sein: "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten". So kann der Rechnungsempfänger erkennen, dass er den Vorsteuerabzug erst mit Bezahlung der Rechnung vornehmen kann. Die Änderungen beruhen auf dem Jahressteuergesetz 2024, dem der Bundesrat am 22.11.2024 zugestimmt hat.
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