
Arbeitgeber durften ihren Mitarbeitern bis Ende 2024 eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei blieb. Voraussetzung war, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde (§ 3 Nr. 11c EStG). Steuerlich gab es prinzipiell keine Verpflichtung, die Prämie an alle Arbeitnehmer auszuzahlen. Doch die steuerliche Sichtweise galt nicht für das Arbeitsrecht. So durften Arbeitgeber nicht willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhielten oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wurde, mussten objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz. Im vergangenen Jahr hatte - unter anderem - das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass Mitarbeiter, die sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden, von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen werden durften (LAG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2024, 14 Sa 1148/23). Doch das Bundesarbeitsgericht ist anderer Ansicht: Auch Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, hatten einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie. Das Urteil ist zwar zum Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen ergangen, dürfte aber auch für andere Branchen zumindest Indizwirkung haben (BAG, Urteil vom 12.11.2024, 9 AZR 71/24). Der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG - so das BAG. Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Solche Gründe seien hier aber nicht ersichtlich.
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