
Die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ist rechtlich besonders sensibel. Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sodass nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Diese setzt jedoch in der Regel ein schwerwiegendes Fehlverhalten voraus und erfordert häufig vorherige Maßnahmen wie Abmahnungen oder pädagogische Gespräche.
Unentschuldigte Fehlzeiten allein reichen oft nicht aus, um eine sofortige Kündigung zu rechtfertigen. Arbeitgeber sollten daher genau prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und ob mildere Mittel ausgeschöpft wurden.
MEHR ZUM THEMA
Arbeitnehmer & Lohn
Arbeitnehmer & Lohn
05.05.2026Unwirksame Kündigung: Annahmeverzugslohn kann nicht ausgeschlossen werdenArbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass finanzielle Risiken bei unwirksamen Kündigungen nicht einfach vertraglich ausgeschlossen werden …
Arbeitnehmer & Lohn
23.04.2026Stromkosten zu Hause: Neue Vereinfachungen für Arbeitgeber und ArbeitnehmerWird ein Dienstwagen nicht im Betrieb, sondern zu Hause geladen, kann der Arbeitgeber die entstandenen Stromkosten steuerfrei erstatten, sofern es …
Arbeitnehmer & Lohn
15.04.2026Steuerfreie Vorteile beim Laden von ElektrofahrzeugenDas Bundesfinanzministerium hat seine Auffassung zur steuerlichen Behandlung des Aufladens von Elektro- und Hybridfahrzeugen konkretisiert und damit …