
Bei der Grundsteuerbewertung kann die Wohnfläche einen erheblichen Einfluss auf den festgestellten Grundsteuerwert haben. Gerade bei Einfamilienhäusern stellt sich häufig die Frage, ob auch Räume im Keller als Wohnfläche berücksichtigt werden müssen. Eine fehlerhafte Einordnung kann dazu führen, dass der Grundsteuerwert zu hoch angesetzt wird. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu entschieden, dass Kellerräume, die nicht für Wohnzwecke ausgebaut wurden, bei der Grundsteuerwertfeststellung nicht in die Wohnfläche einzubeziehen sind. Maßgeblich ist die Wohnflächenverordnung. Danach zählen typische Zubehörräume wie Kellerräume grundsätzlich nicht zur Wohnfläche, wenn sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Kellerraum, der beheizbar war und über ein kleines Fenster mit Lichtschacht verfügte. Das Finanzamt hatte diesen Raum zunächst zusätzlich zur Wohnfläche angesetzt. Das Gericht sah dies jedoch anders. Der Raum wurde als Lagerraum genutzt und war aufgrund seiner Ausstattung nicht als Wohnraum anzusehen.
Entscheidend ist also nicht allein, ob ein Kellerraum beheizbar ist oder eine gewisse Raumhöhe aufweist. Es kommt vielmehr darauf an, ob er nach seiner Ausstattung und Nutzung tatsächlich für Wohnzwecke ausgebaut ist. Fehlen etwa ausreichende Belichtung, Belüftung oder ein wohnraumtypischer Ausbau, spricht dies gegen die Einbeziehung in die Wohnfläche.
Für Immobilienbesitzer kann sich eine Prüfung lohnen. Wurden Kellerräume bei der Grundsteuererklärung oder im Grundsteuerwertbescheid als Wohnfläche angesetzt, obwohl sie lediglich als Lager-, Abstell- oder Nebenräume genutzt werden, kann der festgestellte Wert zu hoch sein.
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