
Wer einen Steuerbescheid für falsch hält, kann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass der Einspruch rechtzeitig formuliert wird. Er muss auch tatsächlich beim Finanzamt oder der zuständigen Stelle eingehen. Ein aktueller Fall zeigt, dass Steuerzahler beim Versand per E-Mail besonders sorgfältig sein müssen. Eine Steuerpflichtige hatte gegen einen Kindergeld-Rückforderungsbescheid Einspruch einlegen wollen. Später berief sie sich darauf, bereits innerhalb der Frist mehrere E-Mails versendet zu haben. Bei der Familienkasse ließ sich der rechtzeitige Eingang jedoch nicht nachweisen.
Das Finanzgericht entschied, dass der Einspruch verspätet war. Eine fehlerhafte E-Mail-Adresse oder ein Schreibfehler beim Versand liegt im Verantwortungsbereich des Absenders. Auch der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass ein Einspruch per E-Mail möglich ist, macht die Belehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil dort keine konkrete E-Mail-Adresse genannt wird.
Für Steuerzahler bedeutet das: Wer Einspruch per E-Mail einlegt, sollte genau prüfen, ob die Adresse korrekt ist. Außerdem sollten Versand und Zugang dokumentiert werden. Denn im Zweifel muss der Steuerzahler nachweisen können, dass der Einspruch fristgerecht eingegangen ist. Sinnvoll ist es daher, eine Eingangsbestätigung anzufordern oder bei wichtigen Fristsachen einen sichereren Übermittlungsweg zu wählen. So lassen sich spätere Streitigkeiten über den rechtzeitigen Zugang besser vermeiden.
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