
Die steuerliche Förderung für Baudenkmäler ist ein wichtiges Instrument zur Erhaltung historischer Bausubstanz. Über erhöhte Abschreibungen können Sanierungskosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Der BFH hat jedoch klargestellt, dass diese Begünstigung auf in Deutschland belegene Denkmäler beschränkt ist. Eine Ausweitung auf Objekte im EU-Ausland lässt sich aus europarechtlichen Grundsätzen nicht ableiten.
Für Investoren mit grenzüberschreitendem Engagement bedeutet dies eine klare Abgrenzung: Während bei inländischen Denkmalobjekten die erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten erhebliche Liquiditätsvorteile bringen können, entfällt diese Förderung bei vergleichbaren Objekten im Ausland. Die Standortwahl kann damit spürbare steuerliche Auswirkungen haben, die bereits im Rahmen der Investitionsentscheidung berücksichtigt werden sollten.
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