
Mit Blick auf die steuerliche Behandlung von Immobilien hat das FG München eine für viele Unternehmer praxisrelevante Entscheidung getroffen. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein häusliches Arbeitszimmer, das zuvor dem Betriebsvermögen zugeordnet war, aus diesem entnommen. Später wurde die gesamte Eigentumswohnung veräußert.
Die zentrale Frage war, ob durch die Entnahme des Arbeitszimmers eine neue zehnjährige Spekulationsfrist ausgelöst wird, die zu einer Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns führen könnte. Das Gericht verneinte dies und stellte klar, dass die Wohnung insgesamt als einheitliches Wirtschaftsgut zu betrachten ist. Maßgeblich bleibt somit der Anschaffungszeitpunkt der Immobilie. Liegt dieser mehr als zehn Jahre zurück, bleibt der Verkauf grundsätzlich steuerfrei – unabhängig davon, ob einzelne Teile der Wohnung zwischenzeitlich betrieblich genutzt wurden.
Die Entscheidung stärkt damit die Rechtssicherheit für Selbstständige und Freiberufler, die Wohn- und Arbeitsbereiche miteinander verbinden.
Unternehmer & Selbständige
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