
Wer eine Schenkung erhält, bekommt in der Regel einen Schenkungsteuerbescheid vom Finanzamt. Aus diesem ergibt sich, ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer festgesetzt wird. Unübersichtlich kann es werden, wenn zu einem wirtschaftlich zusammenhängenden Vorgang mehrere Bescheide ergehen.
Ein aktueller Fall zeigt, dass ein zweiter Bescheid nicht automatisch unwirksam ist. Das Finanzamt hatte im Rahmen einer Prüfung festgestellt, dass ein Steuerpflichtiger ein niedrig verzinsliches Darlehen von einer ausländischen Gesellschaft erhalten hatte. Der daraus entstandene Zinsvorteil wurde als Schenkung eingeordnet. Zunächst erließ das Finanzamt einen Bescheid mit einer natürlichen Person als Schenker. Später folgte ein weiterer Bescheid, in dem eine ausländische Gesellschaft als Schenker genannt wurde.
Der Steuerpflichtige hielt den zweiten Bescheid für nichtig, da aus seiner Sicht derselbe Vorgang doppelt erfasst wurde. Das Finanzgericht sah dies jedoch anders. Eine doppelte steuerliche Erfassung führt grundsätzlich nicht automatisch dazu, dass ein Steuerbescheid nichtig ist. Vielmehr muss ein solcher Fehler über die dafür vorgesehenen Korrekturvorschriften geklärt werden.
Im Schenkungsteuerrecht kann es zudem vorkommen, dass mehrere Bescheide nebeneinander bestehen, wenn unterschiedliche Schenker, Stichtage oder Einzelzuwendungen betroffen sind. Entscheidend ist daher nicht nur, ob die Vorgänge wirtschaftlich zusammenhängen, sondern wie sie steuerlich einzuordnen sind.
Für Steuerzahler bedeutet das: Auch ein Bescheid, der auf den ersten Blick offensichtlich fehlerhaft oder doppelt erscheint, sollte nicht ignoriert werden. Wichtig ist eine rechtzeitige Prüfung, da Einspruchs- und Änderungsfristen laufen können.
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